| Tag | Uhrzeit |
|---|---|
| Di. | 11 - 18 Uhr |
| Mi. | 12 - 19 Uhr |
| Do. | 12 - 19 Uhr |
| Fr. | 11 - 18 Uhr |
| Sa. | 10 - 13 Uhr |
Hier erhalten Sie eine Übersicht über die Dienstleistungen der STADT.BIBLIOTHEK.BERGHEIM.
Zur Anmeldung benötigen Sie Ihren gültigen Personalausweis. Bei Vorlage
eines Reisepasses ist gleichzeitig eine amtliche Bestätigung des Wohnsitzes
vorzulegen. Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren benötigen wir die
schriftliche Einwilligung der Eltern. Damit erhalten Sie einen Bibliotheksausweis.
Bringen Sie diesen Ausweis bitte immer mit, wenn Sie uns besuchen: Ausleihe, Verlängerungen und Vormerkungen sind nur gegen Vorlage des Bibliotheksausweises möglich.
Sollten Sie Ihren Ausweis verloren haben, lassen Sie ihn bitte umgehend bei uns sperren.
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Die Medien, die Sie sich in unserer Bibliothek ausgesucht haben, werden mit Hilfe eines EDV-Systems verbucht. Damit die Ausleihe für Sie reibungslos und zu Ihrer Zufriedenheit ablaufen kann, bitten wir Sie, einige Punkte zu berücksichtigen:
Bringen Sie zu jedem Besuch Ihren Bibliotheksausweis mit - damit verhindern Sie, dass für Sie und andere Kunden lange Wartezeiten entstehen.
Sie erhalten nach jedem Ausleih- oder Verlängerungsvorgang einen Quittungsbeleg. Bitte überprüfen Sie die Anzahl der ausgeliehenen Medien und die Rückgabe- oder Verlängerungsdaten. Bewahren Sie Ihren Quittungsbeleg möglichst so lange auf, bis Sie alle aufgelisteten Medien zurückgegeben haben. Der Beleg ist Ihr Nachweis darüber, wie lange Sie Bücher, DVDs etc. behalten können.
Wenn Sie eine Gesamtübersicht der Medien haben möchten, die noch bei Ihnen zu Hause sind, drucken wir Ihnen gerne auch Ihren Medien-Kontostand aus.
Möchten Sie die Leihfrist Ihrer Medien verlängern, haben Sie folgende Möglichkeiten:
Für jede Form der Verlängerung benötigen wir Ihre Kundennummer. Diese finden Sie auf Ihrem Bibliotheksausweis. Verlängern Sie telefonisch, notieren Sie sich bitte das neue Rückgabedatum und den Namen der Sachbearbeiterin auf Ihrer Ausleihquittung.
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Bücher und andere Medien zu bestimmten Themen oder auch nur eine Kiste mit Leseüberraschungen für die ganze Klasse, Kindergruppen oder andere Institutionen stellen wir gerne zusammen. Sie erhalten von uns einen Ausweis für Ihre Institution und können darüber Medien für Ihre Klasse oder Gruppe entleihen.
Für Bücher- und Medienkisten gelten besondere Ausleihregelungen (bis zu 8 Wochen Leihfrist), die wir Ihnen bei einer Anfrage erläutern.
Bitte melden Sie Ihr Interesse für eine Bücher- oder Medienkiste telefonisch, persönlich oder über das Formular für Bücherkisten an und vereinbaren Sie einen Abholtermin.
Ansprechpartnerin: Andrea Otten, Telefon 02271/89-379
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Bücher oder auch Aufsätze aus Zeitschriften, die nicht im Bestand der STADT.BIBLIOTHEK sind, können wir für Sie aus anderen Bibliotheken beschaffen. Ausnahmen:
Die Kosten betragen 2,50 Euro / reduziert 1,50 Euro pro Bestellung, unabhängig davon, ob die Bestellung positiv erledigt werden kann oder nicht.
Um Ihren Fernleihwunsch bearbeiten zu können, sind bestimmte Informationen notwendig. Nennen Sie, wenn möglich, Verfasser, Titel, Erscheinungsjahr und bei Zeitschriften die genaue Fundstelle. Bitte versuchen Sie, möglichst vollständige Angaben zu machen. Sie vermeiden damit Rückfragen und beschleunigen die Bearbeitung. Ihre Angaben senden Sie uns dann bitte über unser Fernleih-Formular zu.
Nach Eingang werden Sie von uns zwecks Abholung telefonisch oder schriftlich informiert.
Sie können auch direkt online von zu Hause aus bestellen. Klicken Sie dazu auf den unten stehenden Link. Für diese Art der Bestellung brauchen Sie eine Transaktionsnummer (TAN), die Sie vorab in der STADT.BIBLIOTHEK für 2,50 Euro oder reduziert 1,50 Euro pro Nummer erwerben können (dadurch entfällt die "normale" Fernleihgebühr).
Informationen zur Online-Fernleihe finden Sie unter www.erftbib.de unter dem Button Fernleihe/Nutzungshinweise.
Ansprechpartnerin: Natalie Selenski Telefon 02271/89-377
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Die STADT.BIBLIOTHEK bietet unterschiedlich gestaltete Führungen für Gruppen und Schulklassen an, die die Bibliothek besser kennen lernen wollen.
Für Kindergärten eignet sich die Vorführung eines Bilderbuchkinos, Grundschulen können eine Piratenführung für die Klassen 1 und 2 oder eine Führung zur Erlangung eines Bibliotheksführerscheines für die Klassen 3 und 4 buchen.
Die weiterführenden Schulen erhalten eine genauere Einführung in die Möglichkeiten der Recherche in der Bibliothek und das vielfältige Informationsangebot im Internet.
Für alle anderen Interessenten bieten wir individuell konzipierte Einführungen in die allgemeine Bibliotheksnutzung oder spezielle Bereiche der Bibliotheksnutzung an. Vereinbaren Sie einfach einen Termin, wir freuen uns auf Ihren Besuch!
Ansprechpartnerin: Andrea Otten Telefon 02271/89-379
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Im Verlauf der Nutzung der Bibliothek können Ihnen Kosten entstehen.
Es kann sich dabei um Jahresgebühren, Mahn- und Versäumnisgebühren, Kostenersatz für verloren gegangene oder beschädigte Medien und ähnliches handeln.
Die genaue Aufstellung finden Sie in der Benutzungsordnung.
Wenn Sie doch einmal vergessen haben, Ihre Medien rechtzeitig zurückzubringen, werden Ihnen leider Versäumnis- und Mahngebühren berechnet. Diese Gebühren werden gemäß der Satzung für die STADT.BIBLIOTHEK.BERGHEIM von unserer EDV automatisch mit Ablauf der Leihfrist berechnet.
Ab diesem Termin sind die entstandenen Gebühren zu bezahlen, auch wenn Sie noch keinen (ebenfalls automatisch erstellten) Mahnbrief erhalten haben.
Auch für Gebührenzahlungen stellen wir Ihnen eine Quittung aus. Bewahren Sie auch diesen Beleg - wenn möglich - bis zum nächsten Bibliotheksbesuch auf. Etwaige Unstimmigkeiten oder Fragen Ihrerseits lassen sich so meist rasch lösen.
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Während unserer Öffnungszeiten können Sie einen unserer sieben Internet- und PC-Arbeitsplätze nutzen. Alle Rechner sind internetfähig und mit aktueller Standardsoftware (Word, Excel, PowerPoint) ausgestattet.
Such- und Arbeitsergebnisse können Sie farbig (€ 0,30) oder schwarz-weiß (€ 0,10) ausdrucken oder auf einem mitgebrachten USB-Stick speichern.
An zwei Rechnern haben Sie auch die Möglichkeit, Ihre Arbeitsergebnisse auf CD-ROM zu brennen und es stehen Ihnen darüber hinaus zwei Scanner zur Verfügung.
Jugendliche bis 15 Jahre benötigen eine Einverständniserklärung der Eltern, um das kostenlose Internetangebot der Bibliothek nutzen zu können.
Möchten Sie einen der Arbeitsplätze nutzen, können Sie telefonisch unter 02271/89-380 oder per E-Mail einen Rechner reservieren.
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Sie benötigen Informationen oder Literatur zu bestimmten Themen? Beauftragen Sie uns! Schicken Sie eine Rechercheanfrage an die STADT.BIBLIOTHEK.
Formulieren Sie Ihre Anfrage dazu möglichst genau: Brauchen Sie lediglich eine kurze Definition oder eine detaillierte Abhandlung? Nur bibliographische Angaben oder den Volltext? Bis wann brauchen Sie die Ergebnisse? In welcher Form brauchen Sie die Ergebnisse?
Wir bemühen uns, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu bearbeiten.
Falls Sie bereits wissen, welche Bücher Sie benötigen, und Sie finden diese Bücher nicht im Online-Katalog der Bibliothek, nutzen Sie am besten die Möglichkeit der Fernleihe.
Für Ihre eigene Recherche bieten wir das Internet-Portal ' Erftbib - die Digitale Bibliothek im Rhein-Erft-Kreis' an.
Bergheim betreibt gemeinsam mit den Städten Erftstadt, Frechen, Hürth, Brühl, Pulheim, Kerpen und Wesseling ein Internet-Portal auf der Grundlage der Digitalen Bibliothek NRW.
Hier können Sie gleichzeitig in den Katalogen der Bibliotheken des Rhein-Erft-Kreises, in der Stadtbibliothek Köln, weiteren Verbundkatalogen, in Volltext- und Zeitschriftendatenbanken sowie internationalen Bibliothekskatalogen recherchieren und die Möglichkeit der Online-Fernleihe von zu Hause aus nutzen.
Informationen zur Online-Fernleihe finden Sie unter www.erftbib.de unter dem Button Fernleihe/Nutzungshinweise.
Weiterhin können Sie auf umfangreiche Linksammlungen zu geprüften Informationsquellen aller Fachgebiete zugreifen.
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Wenn Sie der Meinung sind, in der Bibliothek fehle ein bestimmtes Buch, eine CD-ROM oder ähnliches, dann teilen Sie uns dies bitte mit.
Entweder Sie füllen das entsprechende Formular in der Bibliothek aus, oder Sie erledigen das über unser Online-Formular.
Sofern das Buch tatsächlich nicht bei uns vorhanden ist und wir glauben, dass es genügend Interesse dafür gibt, werden wir es bestellen und Sie nach seinem Eintreffen - wenn gewünscht - benachrichtigen.
Der Rat der Stadt Bergheim hat aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2008 (GV.NRW 2008, S. 514) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.06.1999 (GV NRW S. 386/390) in seiner Sitzung am 29.06.2009 folgende Satzung über die Benutzung der STADT.BIBLIOTHEK.BERGHEIM beschlossen:
Die STADT.BIBLIOTHEK.BERGHEIM ist eine öffentliche Einrichtung. Sie dient der Bildung, der Fortbildung und Information sowie der Erholung und Freizeitgestaltung. Das Benutzungsverhältnis unterliegt dem öffentlichen Recht.
(1) Die Benutzung der STADT.BIBLIOTHEK.BERGHEIM einschließlich ihrer Einrichtungen ist jedermann im Rahmen des geltenden Rechts gestattet.
(2) Die Leitung der STADT.BIBLIOTHEK kann für die Benutzung einzelner Einrichtungen besondere Bestimmungen treffen.
(1) Die Benutzer melden sich persönlich unter Vorlage eines gültigen Personalausweises an. Bei Vorlage eines Reisepasses ist gleichzeitig eine amtliche Bestätigung des Wohnsitzes vorzulegen. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist eine Einverständniserklärung ihres gesetzlichen Vertreters auf dem Anmeldeformular erforderlich. Zusätzlich ist der Personalausweis dieses Vertreters vorzulegen. Juristische Personen melden sich durch eine von ihnen schriftlich bevollmächtigte Person an.
(2) Das Ausleihverfahren erfolgt mit EDV-Unterstützung. Auf dem Anmeldeformular teilen die Benutzer bzw. ihre gesetzlichen Vertreter die erforderlichen Angaben zu ihrer Person mit und erkennen mit ihrer Unterschrift die Bestimmung dieser Satzung an. Sie erteilen damit auch ihre Einwilligung, die Angaben zu ihrer Person elektronisch zu speichern.
(3) Die Zulassung zur Benutzung kann auch von den Zweigstellen erteilt werden. Sie berechtigt zur Benutzung aller Bibliotheken der Stadt.
(1) Der Ausweis ist nur gültig nach Zahlung der Jahres-Benutzungsgebühr. Die Gültigkeitsdauer beträgt ein Jahr vom Tage der Ausstellung an. Sie wird um jeweils ein Jahr von der Zahlung einer weiteren Jahres-Benutzungsgebühr verlängert.
(2) Der Ausweis kann auch einmalig als Tagesausweis ausgestellt werden.
(3) Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Stadt.
(4) Ein Verlust des Benutzerausweises und Änderungen der Anschrift oder des Namens des Benutzers sind der STADT.BIBLIOTHEK unverzüglich mitzuteilen.
(5) Der Benutzerausweis ist zurückzugeben, wenn die STADT.BIBLIOTHEK es verlangt oder die Voraussetzungen für die Benutzung nicht mehr gegeben sind.
(6) Für die Ausstellung eines Ersatzausweises nach Ausweisverlust ist eine zusätzliche Gebühr zu entrichten.
(1) Gegen Vorlage des gültigen Jahres-Benutzerausweises werden Medien aller Art grundsätzlich unentgeltlich für die festgesetzte Leihfrist ausgegeben.
Die Leihfrist beträgt in der Regel 4 Wochen. Ausnahmen, z.B. für Videos, DVDs können durch die STADT.BIBLIOTHEK bestimmt werden. Die STADT.BIBLIOTHEK gibt einen Ausgabebeleg aus, aus dem das jeweilige Rückgabedatum zu entnehmen ist.
Präsenzbestände werden in der Regel nicht ausgeliehen.
Die Weitergabe von Medien an Dritte ist nicht zulässig.
(2) Die Leihfrist kann vor Ablauf auf Antrag bis zu zweimal verlängert werden, wenn keine anderweitige Vorbestellung vorliegt. Auf Verlangen sind dabei die entliehenen Medien vorzuzeigen. Für bestimmte Medienarten kann die STADT.BIBLIOTHEK die Verlängerungsmöglichkeit ausschließen.
(3) Die mit einem Tagesausweis entliehenen Medien können grundsätzlich nur einmal verlängert werden.
(4) Ausgeliehene Medien können gegen Zahlung einer Vormerkgebühr nach § 12,5 vorbestellt werden.
(5) Die STADT.BIBLIOTHEK.BERGHEIM ist berechtigt, entliehene Medien jederzeit zurückzufordern.
(1) Bücher, Zeitschriften und andere Materialien, die nicht im Bestand der STADT.BIBLIOTHEK vorhanden sind, werden, soweit möglich, auf Antrag des Benutzers durch den auswärtigen Leihverkehr nach den hierfür geltenden Richtlinien gegen Gebühr beschafft.
(2) Der auswärtige Leihverkehr kann nur gegen Vorlage eines gültigen Benutzerausweises in Anspruch genommen werden.
(3) Für die Vermittlung von Literatur im auswärtigen Leihverkehr wird je Bestellschein eine Bearbeitungsgebühr nach § 12,6 erhoben. Unabhängig davon, ob die Fernleihbestellung aus nicht vorhersehbaren Gründen erfolglos bleibt, oder der Besteller das Werk zum Zeitpunkt der Lieferung nicht mehr benötigt.
(4) Die STADT.BIBLIOTHEK.BERGHEIM ermöglicht ihren Kunden den Zugang zum Internet. Dieser Dienst darf nur von Mitgliedern mit gültigem Benutzerausweis genutzt werden. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr benötigen eine Einwilligungserklärung ihres gesetzlichen Vertreters.
(5) Die Nutzung des Internetzugangs ist gebührenpflichtig. Es gelten die jeweils durch Aushang bekannt gegebenen Gebühren.
(6) Die Nutzung des Internetzugangs unterliegt den Anweisungen des Bibliothekspersonals.
(7) Die STADT.BIBLIOTHEK ist nicht verantwortlich für die Inhalte, Verfügbarkeit und die Qualität von Angeboten Dritter, die über den Internetzugang abgerufen werden können.
(1) Die Benutzer sind verpflichtet, die ihnen ausgehändigten Medien sorgfältig zu behandeln. Eintragungen, Unterstreichungen, Beschmutzung und Beschädigung sind nicht erlaubt. Videokassetten sind vor der Rückgabe zurückzuspulen.
(2) Der Verlust der Medien und festgestellte Mängel des ausgeliehenen Bibliothekgutes sind der STADT.BIBLIOTHEK unverzüglich mitzuteilen.
(3) Für jede Beschädigung oder den Verlust von Medien sind die Benutzer bzw. ihre gesetzlichen Vertreter ersatzpflichtig, es sei denn, dass nachweisbar kein Verschulden vorliegt. Die Ersatzleistung beträgt bei Beschädigung - unabhängig vom Umfang - 2,50 € und bei Unbrauchbarkeit des Bibliothekgutes die Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Bei Verlust des Bibliothekgutes sind die Benutzer zur Beschaffung des Ersatzexemplares verpflichtet. Die Bibliothek kann auch die Kosten der Wiederbeschaffung des Originals in Höhe des festgestellten Wertes in Rechnung stellen. Der Ersatzwert verlorener oder beschädigter Medien, die nicht mehr im Handel erhältlich sind, wird nach dem Alter der Medien berechnet. Bei Beschädigung oder Verlust einer Videokassette oder DVD ist grundsätzlich der Wiederbeschaffungspreis zu erstatten.
(4) Für Schäden, die durch den Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, haften die jeweiligen Ausweisinhaber bzw. ihre gesetzlichen Vertreter.
(1) Die ausgegebenen Medien müssen spätestens am letzten Tag der Ausgabefrist zurückgegeben werden. Andernfalls wird die Rückgabe der Medien schriftlich angemahnt.
(2) Bei Überschreiten der Ausgabefrist werden Mahn- und Versäumnisgebühren erhoben. Die Versäumnisgebühren sind auch dann zu entrichten, wenn der Benutzer keine schriftliche Mahnung erhalten hat.
(3) Die Höhe der Mahngebühren richtet sich nach den jeweils geltenden Postgebühren; die Versäumnisgebühr beträgt:
bei Videos, DVDs 0,50 € je Medium und öffnungstag
bei sonstigen Medien 0,50 € je Medium und angefangener Woche.
Wird der ersten Mahnung nicht innerhalb einer Woche Folge geleistet, so ergeht eine zweite Mahnung. Bleibt dieses
Schreiben länger als eine Woche ohne Erfolg, so wird eine dritte Mahnung unter Fristsetzung einer weiteren Woche
zugestellt. Werden auf die dritte Mahnung die entliehenen Medien nicht innerhalb der festgesetzten Frist zurückgegeben,
so kann die Bibliothek die Medien aus der Wohnung abholen lassen, Ersatzbeschaffung durchführen oder Wertersatz fordern,
ggf. Mittel des Verwaltungszwanges in Anspruch nehmen.
(4) Gebührenpflichtig sind die Benutzer bzw. ihre gesetzlichen Vertreter. Die Gebühren werden mit dem Überschreiten der Entleihdauer fällig.
(5) Die Einziehung der Gebühren sowie der Materialien, zu deren Rückgabe vergeblich nach Absatz 3 aufgefordert worden ist, erfolgt nach dem jeweils geltenden Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen und der zu diesem Gesetz jeweils erlassenen Kostenordnung.
(6) Solange die Benutzer ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, kann ihnen die Ausleihe weiteren Bibliothekgutes verweigert werden.
(1) Die STADT.BIBLIOTHEK kann verlangen, dass die Benutzer ihre Garderobe und andere mitgebrachte Sachen (z.B. Taschen) während des Bibliotheksbesuches zur Aufbewahrung abgeben.
(2) Die STADT.BIBLIOTHEK haftet nur für Schäden, die im Einzelfall trotz vorschriftsmäßiger Benutzung der Schließfächer entstanden sind. Voraussetzung ist, dass der Benutzer am gleichen Tag der Bibliotheksleitung Meldung erstattet. Die Haftung entfällt für Geld und Wertsachen sowie für Verluste und Beschädigungen, die durch unbefugte Eingriffe Dritter in die Schließanlage entstanden sind.
(3) Die STADT.BIBLIOTHEK haftet nicht für Schäden, die an Dateien und Datenträgern der Benutzer durch nicht erkannte Virenprogramme auf zu Benutzungszwecken angebotenen Datenträgern entstehen.
Der Leitung der STADT.BIBLIOTHEK steht das Hausrecht zu. Seine Ausübung kann übertragen werden.
Personen, die gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung verstoßen, können von der Benutzung der STADT.BIBLIOTHEK ausgeschlossen werden.
Für die Inanspruchnahme der Leistungen der STADT.BIBLIOTHEK werden vom Benutzer Gebühren nach Maßgabe der folgenden Aufstellung erhoben. Die Bibliothek kann gegebenenfalls Vorauszahlung verlangen. Die Bibliotheksleitung wird ermächtigt, die Gebühren zu den Ziffern 8 und 12 auf der Grundlage der Selbstkosten zeitnah festzusetzen und durch Aushang bekannt zu machen.
| (1) Jahresbenutzungsgebühr | 12,00 € |
|---|---|
| (2) Tages-Benutzungsgebühr | 3,00 € |
| (3) Ersatzausweis | 2,50 € |
| (4) Mahn- und Versäumnisgebühren | |
| 1. Mahnung | |
| pro Video/DVD u. Öffnungstag | 0,50 € + Porto |
| pro sonst. Medium u. angefang. Woche | 0,50 € + Porto |
| 2. Mahnung | |
| pro Video/DVD u. Öffnungstag | 1,00 € + Porto |
| pro sonst. Medium u. angefang. Woche | 1,00 € + Porto |
| 3. Mahnung | |
| pro Video/DVD u. Öffnungstag | 1,50 € + Porto |
| pro sonst. Medium u. angefang. Woche | 1,50 € + Porto |
| Einziehung entliehener Medien | |
| pro Video/DVD und Öffnungstag | 2,00 € + Porto (inkl. 3. Mahng.) |
| pro sonst. Medium u. angefang. Woche | 2,00 € + Porto (inkl. 3. Mahng.) |
| zzgl. Verwaltungsgebühr | |
| (5) Vormerkung ausgeliehener Medien | |
| Bearbeitungsgebühr je Bestellung | |
| (6) Fernleihbestellung | |
| Bearbeitungsgebühr je Fernleihschein | 0,60 € |
| im Voraus | 2,50 € |
| Ermäßigung für Schüler/Studenten | 1,50 € |
| Kosten, die von der auswärtigen Bibliothek in Rechnung gestellt werden, sind vom Besteller zu tragen. | |
| (7) Fotokopie | 0,10 € |
| (8) Computerausdruck | nach Aushang |
| (9) Kostenersatz, pauschal | 1,00 € |
| - bei Beschädigung oder Verlust von CD, DVD, MC oder Video-oder DVD-Hüllen und -Covern | |
| - bei Beschädigung oder Verlust der EDV-Verbuchungsetiketten | |
| (10) Kostenersatz bei kleineren Beschädigungen an Druckerzeugnissen | 2,50 € |
| (11) Kostenersatz bei verlorenen oder beschädigten Medien, die im Handel nicht mehr erhältlich sind | 1,00 € |
| Bücher, | Alter bis zu |
| 1 Jahr 100 % | |
| 2 Jahren 90 % | |
| 3 Jahren 80 % | |
| 4 Jahren 70 % | |
| 5 Jahren 60 % | |
| ab 5 Jahren 50 % des Neupreises | |
| Mindestersatz 2,50 € | |
| - Zeitschriften | voller Preis |
| - Kinderkassetten | 2,50 € |
| - CDs | voller Preis |
| - Videos | voller Preis |
| - Disketten | 2,50 € |
| - CD-ROMs | voller Preis |
| - DVDs | voller Preis |
| - Spiele | voller Preis |
| (soweit Einzelteile nicht ersetzt werden können) | |
| (12) Internetzugang | nach Aushang |
Von der Zahlung der Jahres-Benutzungsgebühr sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren befreit. Eine Ermäßigung der Jahres-Benutzungsgebühr von in Höhe von 50% erhalten Schüler über 18 Jahre, Studenten, Auszubildende und Grundwehr- und Ersatzdienstleistende, JugendleiterIn-Card Inhaber und Inhaber einer Ehrenamtskarte. Leistungsempfängern nach SGB II und Sozialhilfeempfängern nach SGB XII werden die gleichen Vergünstigungen gewährt. Der Befreiungs- bzw. Ermäßigungstatbestand ist durch entsprechende Bescheinigung bzw. Ausweis nachzuweisen.
Diese Satzung tritt am 01.08.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der STADT.BIBLIOTHEK vom 01.01.2006 außer Kraft.
STADT.BIBLIOTHEK.BERGHEIM, im MEDIO.RHEIN.ERFT, Konrad-Adenauer-Platz 1, 50126 Bergheim. Tel: +49 2271/89-380. © Bergheim, 2007.